- Rahmenvertrag -
Behandlungsvertrag (Kassenversicherte)
Die Hebammengemeinschaft Schmitt & Neu-Magold ist bevollmächtigt für sich und in Vollmacht für die unten genannten selbstständig tätigen Hebammen den nachfolgenden Behandlungsvertrag abzuschließen. (Selbstständige Hebammen sind: Astrid Hüntelmann, Anna Neu, Cecil Rolshoven, Dorothée Lambert, Isabelle Anton, Belinda Buchheit und Johanna Zaim-Zouanat)
Der Behandlungsvertrag im eigentlichen Sinne wird mit der die Leistung tatsächlich erbringenden Hebamme abgeschlossen. Die weiteren Hebammen des Hebammenteams werden hierdurch vertraglich nicht gebunden. Einer gesonderten Schriftform dieses Vertrages bedarf es hierzu nicht. Mit der Unterschrift der Patientin auf dem Formular Versichertenbestätigung schließt die Patientin auf der Grundlage und mit dem Inhalt des Behandlungsvertrages (Rahmenvertrag) einen gesonderten Behandlungsvertrag mit derjenigen Hebamme ab, die die Versicherungsbestätigung entgegen nimmt, mit ihrer IK Nummer kennzeichnet und gegenzeichnet oder die Hebammenleistung tatsächlich erbringt.
Leistungen: Die Patientin nimmt die Dienste des Hebammenteams in Anspruch und bezieht von ihnen die erforderlichen Hebammenleistungen. Diese bestehen insbesondere in der Beratung, der Schwangerenvorsorge, Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, CTG Überwachungen, Teilnahme an Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen sowie die Betreuung bei der Geburt, (soweit dies die Kapazität der Hebammen und der Geburtsklink Marienhaus GmbH St. Josef Kohlhof zulässt), Wochenbettbetreuung und Beratung während der Stillzeit, in der Marienhausklinik GmbH
St. Josef Kohlhof oder in der Hebammenpraxis des Hebammenteams, in Elversberg und evtl. Hausbesuche, soweit diese Leistungen im Leistungskatalog enthalten sind, oder die Krankenkasse dahingehend zustimmt und die dahingehenden erforderlichen Kosten übernimmt.
Kann die Hebamme wegen Krankheit, der Dauer der Geburt, aufgrund der neuen 1 zu 2 Regelung des GKV Spitzenverbandes oder aus sonstigen Gründen die Hilfeleistung nicht mehr erbringen, ist sie berechtigt eine andere Hebamme hinzuzuziehen und die Betreuung der Leistungsempfängerin in deren Hände anzugeben. Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Vertrag, der mit der hinzugezogenen Hebamme gesondert abgeschlossen wird, Geltung.
Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung: Wahlleistungen, Krankentransporte, Akupunktur, Kinesiotaping, Babymassage, Babyschwimmen, effektive manuelle Hilfen®, Laser, ärztliche Leistungen sowie die Leistungen anderer Berufsgruppen. Diese Leistungen werden der Patientin in Rechnung gestellt, falls die Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt.
In Notfällen sind wir ausschließlich über die jeweilige Mobilfunknummer, der diensthabenden Hebamme, oder über die Rufnummer des Kreißsaals 06821-363 2968 telefonisch für Sie erreichbar. (siehe Website www.hebammenteam.com)
Kostenübernahme: Leistungen, die auf Grundlage des Vertrags über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen über deren Erreichen das Hebammenteam mich rechtzeitig aufklären wird.
Eigenanteil: In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Kasse übernommen und daher der Patientin direkt als Selbstzahlerin in Rechnung gestellt:
Haftung: Die jeweils tätige und ausführende Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Datenschutz und Schweigepflicht: Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patienten wie auch der (geborenen/ ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zur Person und sozialen Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Eine Nutzung dieser Daten erfolgt nur, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was bei folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Sonderbedingungen für Wahlleistungen der Hebamme sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Die Patientin ist mit einer Abrechnung durch eine externe Abrechnungsstelle einverstanden und wird die Zahlungen direkt dorthin erbringen, sobald ihr die Rechnung zugegangen ist.
Rechnungsstellung und Datenschutz
Die Rechnungserstellung und die damit verbundenen Arbeiten, werden übertragen an:
Zur Rechnungserstellung und zum Druck und Versand benötigt die jeweilige Abrechnungsstelle die Anschrift, Geburtsdatum und Kostenträger, die Behandlungstage, die erbrachten Leistungen nach der Gebührenverordnung und dazugehörigen Diagnosen der Patientin. All diese Daten werden von dem Hebammenteam und der jeweiligen Abrechnungsstelle vertraulich behandelt.
Zum Zweck der Rechnungserstellung und des Honorareinzuges wird die Honoraranforderung treuhänderisch an die jeweilige Abrechnungsstelle abgetreten. Die Abrechnungsstellen werden im Namen der Hebamme die Rechnung erstellen und die Honoraranforderung einziehen. Auf Anfrage teilen wir Ihnen mit, an welche Abrechnungsstelle die Honorarforderung, in Ihrem Falle, abgetreten worden ist. Die Patientin erklärt hierzu ihr Einverständnis.
Die Patientin stimmt der Übermittlung der zu der Erstellung einer Honorarabrechnung erforderlichen Personen und Behandlung bezogenen Angaben an die Abrechnungsstellen ausdrücklich zu und entbindet die Hebamme ausdrücklich dahingehend von der Schweigepflicht.
Die Behandlung hängt nicht von der Erteilung der Einwilligung ab. Die Patientin kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder einzelne Behandlungsfälle davon ausnehmen.
Die Patientin bestätigt die Richtigkeit ihrer Angaben. Mit dem Inhalt dieser Vereinbarung, und den weiteren Vertragsbedingungen des Hebammenteams, erklärt die Patientin ausdrücklich ihr Einverständins.
Die Patientin wird einen Wechsel der Kasse umgehend schriftlich oder per email mitteilen und die neuen Vertragsdaten übermitteln.