Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) des Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold und der Leistungsempfängerin
Die Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold ist bevollmächtigt für sich und in Vollmacht für die unten genannten selbstständig tätigen Hebammen den nachfolgenden Behandlungsvertrag abzuschließen. (Selbstständige Hebammen sind: Astrid Hüntelmann, Anna Raubuch, Cecil Rolshoven, Dorothée Ecker, Isabelle Anton, Belinda Buchheit und Katharina Schuh)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen des Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen des Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Wahlleistungspatienten richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen des Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Die Hebamme erbringt auf Wunsch der Klientin Leistungen, die nicht oder nicht vollständig durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung erstattet werden. Diese Leistungen erfolgen als Selbstzahler-Leistungen und werden der Leistungsempfängerin gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Hebamme in Rechnung gestellt.
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer der Diensthabenden Hebamme eine telefonische Erreichbarkeit von 24h, an 365 Tagen im Jahr. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von unserer Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
(2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, ist die Marienhausklinik Neunkirchen Klinik unter 06821 – 363 2968 zu kontakieren.
(3) Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:
6. Als Selbstzahler-Leistungen können vereinbart werden:
(1a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
(1b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 01.11.2025 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung oder in bar beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet jede Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch nehmen (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen des Hebammenteams Schmitt & Neu-Magold nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen/ Selbstzahler-Leistung mit dem Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Anspruch auf Hausbesuche
(1) Frauen/Familien, haben nur einen Anspruch auf Hausbesuche vom
Hebammenteam Schmitt & Neu-Magold, wenn die Leistungsempfängerin sich bereits in der Schwangerschaft mit einer Hebamme innerhalb des Hebammenteams Schmitt & Neu-Magold in Verbindung gesetzt hat und die Hausbesuche persönlich, mit der jeweiligen Hebamme, vereinbart hat.